Zu den Wirtschaftsdelikten zählen insbesondere – aber nicht nur – §153 StGB Untreue; §156 StGB Betrügerische Krida; §159 StGB Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen; §163a und §163b StGB „Bilanzfälschungsdelikte“.
Auch im Wirtschaftsstrafrecht ist die ex ante Sicht entscheidend – oft wird vergessen oder übersehen, dass viele Schlüsse erst durch die Beurteilung von Beweisfragen möglich sind. Also sind Varianten zu bilden und, bevor diese ausufern, das Gericht darauf hinzuweisen.
Gerade im Strafverfahren kommt dem Sachverständigen große Verantwortung zu. Oft obliegt es auch dem Privatgutachter Bewusstsein zu schaffen und Auswege zu finden – gemeinsam mit der Verteidigung.