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Schwerpunkte

Zahlungsunfähigkeit, Unterhaltsgutachten, Wirtschaftsstrafrecht, Verdienstentgang, Privatgutachten, Finanzstrafrecht, …

Zahlungsfähigkeit / Zahlungsunfähigkeit

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit beschäftigt sich mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Schuldner nicht mehr in der Lage war, seinen Zahlungsverpflichtungen zeitgerecht nachzukommen.

Da die Beauftragung zur Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit meist Jahre nach der Insolvenzeröffnung erfolgt, muss im Nachhinein aus einer ex ante Sicht beurteilt werden, wann Zahlungsunfähigkeit eingetreten und wann diese allenfalls für den Geschäftsführer erkennbar gewesen ist. Es ist immer schwierig dem Grundsatz der ex ante Betrachtung nachzukommen und die Antwort hängt dabei von vielen Einschätzungsfragen zum entsprechenden Stichtag ab. Auch verhindert die meist lückenhafte Datenlage und das Fehlen wesentlicher Unterlagen die exakte Bestimmung eines Zeitpunktes, an dem Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Im Ergebnis ist sodann zumeist das Ende einer Zeitspanne feststellbar: „Zahlungsunfähigkeit ist spätestens zum Zeitpunkt XY eingetreten“.

 

Weitere Informationen zu Zahlungsfähigkeit und Zahlungsunfähigkeit

 

 

Unterhalts-/Pflegschaftsgutachten

Die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ist sehr kasuistisch und fallbezogen – und damit spezifisch, dennoch tendieren viele Unterhaltsgutachter dazu, ein einheitliches Lösungsschema für viele Fälle anzuwenden.  Dies ist jedoch nicht immer zielführend. Die Kunst ist es, zu erkennen, wann eine Einheitsmethode zu einer richtigen Lösung führt oder ein Abweichen davon auch ökonomisch sinnvoll ist.

Regelmäßig wird der Durchschnitt des Reingewinns der letzten drei Jahre mit dem der Privatentnahmen der letzten drei Jahre verglichen. Soweit so gut. Aber, was ist, wenn die Entnahmen aus einem  bestimmten Grund im Jahr 3 außergewöhnlich hoch und bankfinanziert sind und in den Folgejahren nicht zu finanzieren sind? Dann führt die Schema F Methode zu falschen Ergebnissen. Die Privatentnahmen des letzten Jahres sind zu hinterfragen und nicht anzusetzen. Andernfalls käme es vermutlich zu einer sehr prekären Lage.

Übrigens, die Ökonomie ist gerade bei Unterhaltsgutachten sehr wichtig und entscheidend. Gehen doch die Summen, die einem Gutachter für seine Arbeit zustehen, den Unterhaltsberechtigten ab. Daher hilft oft ein Grundlagengutachten in der Sache weiter – das heißt, dass für zu lösende Fragen eine Antwort gegeben und für schwierige oder unlösbare Themen eine kurze Vorabstellungnahme abgegeben wird, sodass die Problematik strukturiert und auf den Punkt gebracht wird, um oft im Sinne eines Vergleiches die richtige Lösung zu finden.

 

Bei Unterhaltsgutachten in Fällen von sozialer Härte verrechnen wir außerdem einen reduzierten Stundensatz. (Beispiel: Frage der Herabsetzung des Unterhalts um monatlich 100 Euro…)

 

Weitere Informationen zu Unterhaltsgutachten und Pflegschaftsgutachten

 

 

Wirtschaftsdelikte (§153 StGB Untreue; §156 StGB Betrügerische Krida; §159 StGB Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen; §163a und §163b StGB „Bilanzfälschungsdelikte“)

Auch im Wirtschaftsstrafrecht ist die ex ante Sicht entscheidend – oft wird vergessen oder übersehen, dass viele Schlüsse erst durch die Beurteilung von Beweisfragen möglich sind. Also sind Varianten zu bilden und, bevor diese ausufern, das Gericht darauf hinzuweisen.

Gerade im Strafverfahren kommt dem Sachverständigen große Verantwortung zu. Oft obliegt es auch dem Privatgutachter Bewusstsein zu schaffen und Auswege zu finden – gemeinsam mit der Verteidigung.

 

Weitere Informationen zu Wirtschaftsstrafrecht und Wirtschaftsdelikten

 

 

Verdienstentgang/Schadenersatz

Die Frage nach dem Verdienstentgang stellt sich in der Regel nach einem Schadenfall.

Dabei ist zu beantworten was verdient worden wäre, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Im Zuge dessen ist zu hinterfragen und zu eruieren, welche Kosten miteinzubeziehen sind – was zumeist – betrifft es Unternehmen – eine ausreichend nachvollziehbare Kostenrechnung verlangt. Die Feststellung des Verdienstentgangs von Privatpersonen mit nicht selbständigen Einkünften verlangt ebenfalls fundierte Kenntnisse des Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts sowie der Personalverrechnung im Allgemeinen.

 

Weitere Informationen zu Verdienstentgang und Schadenersatz

 

 

Privatgutachten

Für Parteien ist ein Privatgutachten oft der einzige Weg ihr Kontrollrecht adäquat auszuüben – ob in Bezug auf Gerichtsgutachten, um ein vorliegendes Gerichts- und Privatgutachten fachkundig zu analysieren bzw. dessen Ergebnisse zu beurteilen oder um die Erfolgsaussichten in einem Verfahren besser abschätzen zu können und vertreten zu wissen.

Zudem werden von Seiten der Rechtsanwaltskammer Initiativen gesetzt, um „Waffengleichheit“ vor Gericht herzustellen, sodass Privatgutachten in Zukunft vor Gericht mehr Bedeutung und Gewicht erlangen werden. Im Strafverfahren sind die Rechte der Beschuldigten diesbezüglich schon gestärkt. Hier darf der Privatgutachter direkt Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen stellen – was grundsätzlich Sinn macht. Aber klarerweise kommt es dabei auf die zielgerichteten Fragen und die Art und Weise des Vorgehens an, wozu es viel Erfahrung braucht.

 

Weitere Informationen zu Privatgutachten

 

 

Unternehmensbewertung

DEN einen und einzigen Wert eines Unternehmens gibt es nicht. Seriös kann dieser nur in einer Bandbreite angegeben werden. Insbesondere wird der Zweck für den die Bewertung durchgeführt wird wesentlichen Einfluss haben.

Unternehmensbewertungen sind streckenweise von komplexen Berechnungen und Datenerhebungen aus dem Kapitalmarkt geprägt, wobei gerne vergessen wird, sowohl die Grunddaten zur Bewertung als auch den ermittelten Unternehmenswert zu plausibilisieren. Da jede Unternehmensbewertung auf Prämissen und Annahmen aufbaut, muss schließlich durch die Plausibilisierung gewährleistet sein, dass das Ergebnis auch realisierbar ist.

 

Weitere Informationen zu Unternehmensbewertung

 

 

Verlassenschaftsgutachten

Sie sind in den meisten Fällen eine „Subkategorie“ der Unternehmensbewertung, wobei auf die Besonderheiten der Verlassenschaft Bedacht genommen werden soll. Oft sind die Zukunftsaussichten eher gering einzuschätzen, sodass der Ökonomie der Gutachtensarbeiten besondere Bedeutung zukommt. Auch hier macht oft ein Grundlagengutachten Sinn.

 

Weitere Informationen zu Verlassenschaftsgutachten

 

 

Finanzstrafrecht

Bei Gutachtensaufträgen – im Rahmen von oder im Ermittlungsverfahren vor möglichen Finanzstrafverfahren – kommt es auf die Vorarbeit, einerseits der Finanzverwaltung im vorgelagerten Abgabenverfahren, und andererseits auf jene der betreuenden Steuerberater an.

Oft wird die häufig im Schätzungswege ermittelte Basis der Finanzverwaltung übernommen, ohne zu hinterfragen, ob es vor dem Hintergrund, dass in einem Finanzstrafverfahren die Behörde (und nicht wie im Abgabenverfahren der Steuerpflichtige) beweispflichtig ist. Es bedarf somit einer eingehende Auseinandersetzung mit den Schätzungen, da es allenfalls weiterer Feststellungen bedarf oder eines anderen Schätzungsmaßstabs – der eine für Strafverfahren ausreichende Sicherheit aufweist.

 

Weitere Informationen zu Finanzstrafrecht und Finanzstrafverfahren

 

 

 

sowie sämtliche Gutachten zu den gerichtlich eingetragenen Fachgebieten (Prof. Siart , Mag. Lipkovich).

 

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Schwerpunkte:

Zahlungsunfähigkeit

Wann ist ein Schuldner (nicht mehr) in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen zeitgerecht nachzukommen?

Unterhaltsgutachten und Pflegschaftsgutachten

Judikatur zum Unterhalt ist oft kasuistisch und fallbezogen, der Überblick nicht immer leicht.

Wirtschaftsdelikte

insbesondere §146 StGB, §153 StGB, §156 StGB, §159 StGB, §163a und §163b StGB.

Verdienstentgang und Schadenersatz

Im betrieblichen Bereich entspricht der Verdienstentgang dem verlorenen Deckungsbeitrag.

Privatgutachten

Privatgutachten als wesentliche Hilfe um zum Recht zu kommen.

Finanzstrafrecht

Schätzmethoden im Abgabenverfahren haben oft nicht den für Strafverfahren notwendigen Sicherheitsgrad.

Unternehmensbewertung

Auch hochkomplexe Rechenmethoden helfen nicht bei unplausiblen Daten, Annahmen und Prognosen.

Verlassenschaftsgutachten

Wenn klar ist, dass das Unternehmen eingestellt wird, ist nur der Liquidationswert zu berechnen.

Stichworte A bis Z:

Cash Flow

Sport

Steuerberater

Wirtschaftsprüfer

Working Capital

Zahlungsunfähigkeit

SLT Gutachten GmbH

 

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

 

Thaliastraße 85

1160 Wien

 

Telefon: +43 (1) 493 13 99

Fax: +43 (1) 493 13 99 – 38

Email: office@slt-gutachten.at

 

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slt-gutachten.at – Gutachtens-Know-How im Bereich Rechnungswesen und BWL. – SLT Gutachten GmbH, Prof. Rudolf Siart

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  • by Dominik Stegmayer