Bei Gutachtensaufträgen – im Rahmen von Finanzstrafverfahren oder im Ermittlungsverfahren davor – kommt es auf die Vorarbeit, einerseits der Finanzverwaltung im vorgelagerten Abgabenverfahren, und andererseits auf jene der betreuenden Steuerberater an.
Oft wird die häufig im Schätzungswege ermittelte Basis der Finanzverwaltung übernommen, ohne zu hinterfragen, ob es vor dem Hintergrund, dass in einem Finanzstrafverfahren die Behörde (und nicht wie im Abgabenverfahren der Steuerpflichtige) beweispflichtig ist.
Es benötigt somit eine eingehende Auseinandersetzung mit den Schätzungen, da es allenfalls weiterer Feststellungen bedarf oder eines anderen Schätzungsmaßstabs – der eine für Strafverfahren ausreichende Sicherheit aufweist.