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Privatgutachten

Privatgutachten erstellen wir im Auftrag einer Partei – sohin sind diese nicht vom Gericht beauftragt.

In der Regel geschieht dies in drei Fällen:

 

Eine Partei möchte ihre Erfolgsaussichten in einem gerichtlichen Verfahren besser abschätzen können und vertreten wissen.

Richter/innen gehen in vielen Fällen davon aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter alles berücksichtigt hat und seine Ergebnisse ohne weitere tiefergehende Analyse heranzuziehen sind. Dies ist aber leider nicht immer der Fall, sodass es oft vernünftig ist, ein Privatgutachten einzusetzen – auch um sinnvolle systematische Kritik aufzuzeigen bzw. Aspekte hervorzuheben, welchen im Gerichtsgutachten möglicherweise wenig oder keine Aufmerksamkeit geschenkt wurde.

 

 

Das Privatgutachten dient dazu, ein vorliegendes Gutachten fachkundig zu analysieren bzw. dessen Zulässigkeit und die Schlüssigkeit der Ergebnisse zu beurteilen – insbesondere auch, ob dieses systemgerecht erstellt wurde.

„Dort wo gehobelt wird, fallen Späne“ und trotz interner Qualitätskontrollen können bei der Gutachtenerstellung Fehler auftreten. Dabei macht es keinen Sinn Teile des Gutachtens herauszupicken und an diesen „herumzunörgeln“. Ein Privatgutachten, das zum Ziel hat ein anderes Gutachten mit Gewalt zu zerstören macht keinen Sinn, weil es nicht glaubhaft ist. Daher ist ein sachlicher systematischer Zugang entscheidend und wichtig, wobei die Kritik allenfalls an der Methodik bzw. dem System und somit an den Ergebnissen aufgezeigt werden kann.  Aber auch die Frage, ob eine Trennung von Tat- und Rechtsfragen erfolgt ist oder Beweisfragen unzulässiger Weise und vielleicht auch noch verbesserbar gelöst wurden, ist ständiges Thema der Praxis.

 

Wenn trotz unsystematischen Zuganges korrekte Ergebnisse herauskommen, dann wird das rechtzeitig, vor Verursachung von unnötigen Kosten zu benennen sein, damit Investitionen  in ein schwieriges, allenfalls nicht ausreichend erfolgversprechendes Unterfangen vermieden werden. In diesen Fällen wird es dann an den Rechtsbeiständen liegen passende Strategien zu finden.

 

 

Eine Partei bereitet mit einem Privat-Gutachter die Befragung des Gerichtssachverständigen vor.

Dies ist häufig sinnvoll und dient  dazu, eine Person mit besonderem Fachwissen („Privatgutachter“) zur  Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

 

Dabei ist zu beachten, dass auch der Privatgutachter ebenso zu Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichtet ist.

Für Parteien ist ein Privatgutachten in Bezug auf Gerichtsgutachten oft der einzige Weg ihr Kontrollrecht adäquat auszuüben. Die Glaubhaftigkeit von Privatgutachten und damit auch der Nutzen, stehen und fallen dabei jedoch mit der Einhaltung der Prinzipien.

 

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Schwerpunkte:

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Wann ist ein Schuldner (nicht mehr) in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen zeitgerecht nachzukommen?

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Wirtschaftsdelikte

insbesondere §146 StGB, §153 StGB, §156 StGB, §159 StGB, §163a und §163b StGB.

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Im betrieblichen Bereich entspricht der Verdienstentgang dem verlorenen Deckungsbeitrag.

Privatgutachten

Privatgutachten als wesentliche Hilfe um zum Recht zu kommen.

Finanzstrafrecht

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Unternehmensbewertung

Auch hochkomplexe Rechenmethoden helfen nicht bei unplausiblen Daten, Annahmen und Prognosen.

Verlassenschaftsgutachten

Wenn klar ist, dass das Unternehmen eingestellt wird, ist nur der Liquidationswert zu berechnen.

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SLT Gutachten GmbH

 

Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

 

Thaliastraße 85

1160 Wien

 

Telefon: +43 (1) 493 13 99

Fax: +43 (1) 493 13 99 – 38

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slt-gutachten.at – Gutachtens-Know-How im Bereich Rechnungswesen und BWL. – SLT Gutachten GmbH, Prof. Rudolf Siart

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