Privatgutachten erstellen wir im Auftrag einer Partei – sohin sind diese nicht vom Gericht beauftragt.
In der Regel geschieht dies in drei Fällen:
Richter/innen gehen in vielen Fällen davon aus, dass der gerichtlich bestellte Gutachter alles berücksichtigt hat und seine Ergebnisse ohne weitere tiefergehende Analyse heranzuziehen sind. Dies ist aber leider nicht immer der Fall, sodass es oft vernünftig ist, ein Privatgutachten einzusetzen – auch um sinnvolle systematische Kritik aufzuzeigen bzw. Aspekte hervorzuheben, welchen im Gerichtsgutachten möglicherweise wenig oder keine Aufmerksamkeit geschenkt wurde.
„Dort wo gehobelt wird, fallen Späne“ und trotz interner Qualitätskontrollen können bei der Gutachtenerstellung Fehler auftreten. Dabei macht es keinen Sinn Teile des Gutachtens herauszupicken und an diesen „herumzunörgeln“. Ein Privatgutachten, das zum Ziel hat ein anderes Gutachten mit Gewalt zu zerstören macht keinen Sinn, weil es nicht glaubhaft ist. Daher ist ein sachlicher systematischer Zugang entscheidend und wichtig, wobei die Kritik allenfalls an der Methodik bzw. dem System und somit an den Ergebnissen aufgezeigt werden kann. Aber auch die Frage, ob eine Trennung von Tat- und Rechtsfragen erfolgt ist oder Beweisfragen unzulässiger Weise und vielleicht auch noch verbesserbar gelöst wurden, ist ständiges Thema der Praxis.
Wenn trotz unsystematischen Zuganges korrekte Ergebnisse herauskommen, dann wird das rechtzeitig, vor Verursachung von unnötigen Kosten zu benennen sein, damit Investitionen in ein schwieriges, allenfalls nicht ausreichend erfolgversprechendes Unterfangen vermieden werden. In diesen Fällen wird es dann an den Rechtsbeiständen liegen passende Strategien zu finden.
Dies ist häufig sinnvoll und dient dazu, eine Person mit besonderem Fachwissen („Privatgutachter“) zur Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
Dabei ist zu beachten, dass auch der Privatgutachter ebenso zu Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verpflichtet ist.
Für Parteien ist ein Privatgutachten in Bezug auf Gerichtsgutachten oft der einzige Weg ihr Kontrollrecht adäquat auszuüben. Die Glaubhaftigkeit von Privatgutachten und damit auch der Nutzen, stehen und fallen dabei jedoch mit der Einhaltung der Prinzipien.
Wann ist ein Schuldner (nicht mehr) in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen zeitgerecht nachzukommen?
Judikatur zum Unterhalt ist oft kasuistisch und fallbezogen, der Überblick nicht immer leicht.
insbesondere §146 StGB, §153 StGB, §156 StGB, §159 StGB, §163a und §163b StGB.
Im betrieblichen Bereich entspricht der Verdienstentgang dem verlorenen Deckungsbeitrag.
Privatgutachten als wesentliche Hilfe um zum Recht zu kommen.
Schätzmethoden im Abgabenverfahren haben oft nicht den für Strafverfahren notwendigen Sicherheitsgrad.
Auch hochkomplexe Rechenmethoden helfen nicht bei unplausiblen Daten, Annahmen und Prognosen.
Wenn klar ist, dass das Unternehmen eingestellt wird, ist nur der Liquidationswert zu berechnen.
SLT Gutachten GmbH
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