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Gutachten im Unterhaltsrecht

Eine Einführung. Die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ist oft kasuistisch und fallbezogen…

Die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht ist oft kasuistisch und fallbezogen – und damit spezifisch, dennoch tendieren viele Unterhaltsgutachter dazu, ein einheitliches Lösungsschema für viele Fälle anzuwenden.  Dies ist jedoch nicht immer zielführend. Die Kunst ist es, zu erkennen, wann eine Einheitsmethode zu einer richtigen Lösung führt oder ein Abweichen davon auch ökonomisch sinnvoll ist.

 

Regelmäßig wird der Durchschnitt des Reingewinns der letzten drei Jahre mit dem der Privatentnahmen der letzten drei Jahre verglichen. Soweit so gut. Aber, was ist, wenn die Entnahmen aus einem  bestimmten Grund im Jahr 3 außergewöhnlich hoch und bankfinanziert sind und in den Folgejahren nicht zu finanzieren sind? Dann führt die Schema F Methode zu falschen Ergebnissen. Die Privatentnahmen des letzten Jahres sind zu hinterfragen und nicht anzusetzen. Andernfalls käme es vermutlich zu einer sehr prekären Lage.

 

Übrigens, die Ökonomie ist gerade bei Unterhaltsgutachten sehr wichtig und entscheidend. Gehen doch die Summen, die einem Gutachter für seine Arbeit zustehen, den Unterhaltsberechtigten ab. Daher hilft oft ein Grundlagengutachten in der Sache weiter – das heißt, dass für zu lösende Fragen eine Antwort gegeben und für schwierige oder unlösbare Themen eine kurze Vorabstellungnahme abgegeben wird, sodass die Problematik strukturiert und auf den Punkt gebracht wird, um oft im Sinne eines Vergleiches die richtige Lösung zu finden.

 

Weitere Informationen zu Unterhaltsgutachten und Pflegschaftsgutachten

 

siehe auch:

Siart, Rudolf / Dürauer, Florian (2017): Praxishandbuch der Unterhaltsbemessung. Wien: Linde Verlag.


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Privatgutachten - Unterhaltsgutachten und Pflegschaftsgutachten

 

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Thaliastraße 85

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Telefon: +43 (1) 493 13 99

Fax: +43 (1) 493 13 99 – 38

Email: office@slt-gutachten.at

 

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slt-gutachten.at – Gutachtens-Know-How im Bereich Rechnungswesen und BWL. – SLT Gutachten GmbH, Prof. Rudolf Siart

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