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Sachverständigengutachten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

Die Frage nach der Verlässlichkeit der Vorarbeiten, durch wen auch immer, hat Auswirkung auf die Beurteilung der Verlässlichkeit der Grundlagen schlechthin. Weitergedacht wird dies zur Frage nach der Verlässlichkeit der abgabenbehördlichen Feststellungen und Schlüsse und der notwendigen Überprüfung durch das Gericht, unterstützt durch die Arbeit des Sachverständigen.

Gleiches gilt auch für ein Sachverständigengutachten als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung. Die vorstehenden Kapitel dokumentieren die notwendigen Schritte der Befundaufnahme des Sachverständigen, sohin den Gang der Untersuchung. Dies wird nicht nur auf die Beurteilung der Schätzungen, sondern auch grds für alle Gutachten in Finanzstrafverfahren anzuwenden sein.  Wenn in Befund und Gutachten klar und deutlich der Sachverhalt dargestellt wird, Zweifelsfragen genannt werden und dokumentiert ist:

  • welche Grundlagen abverlangt und
  • erhoben wurden,
  • auf Basis welcher der Auftrag zu erfüllen war oder nicht,
  • Prämissen klar dokumentiert sind,
  • Beweisfragen aufgezeigt werden,
  • Wege und Berechnungen beschrieben werden,
  • allfällige Varianten (Berechnungen oder rechtliche Grundlagen) sowie
  • die Schätzmethode und deren Grundlagen beschrieben sind,
  • alternative Berechnungen – so möglich – aufgezeigt werden,
  • dies aufbauend auf der möglichen unterschiedlichen Würdigung von Beweis- und Rechtsfragen,

 

sind alle Eventualitäten genannt und dargestellt. Auf diesem Fundament wird das Gericht mit dem Gutachten etwas anzufangen wissen. Wenn der Sachverständige zu anderen Schätzungsergebnissen (bzw anderen Grad der Wahrscheinlichkeit) kommt und er dies auch noch nachvollziehbar darstellt, idealerweise in Tabellenform, dann ist alles für ein sachgerechtes Verfahren getan, jedenfalls sind die Grundlagen dafür geschaffen.

Klar ist, dass sich das Gericht auf den Sachverständigen verlassen wird und verlassen wird müssen. Die Verantwortung ist nicht unerheblich und kann, was die Haftung  des Sachverständigen betrifft, nur durch die Anwendung einer anerkannten Methode und durch eine ordentliche Befundaufnahme vermieden werden.

 

Quelle bzw. weitere Informationen:

Siart, Rudolf (2018): Berufsübliches Verhalten des Wirtschaftstreuhänders als Maßstab für allfällige (zivilrechtliche und strafrechtliche) Verantwortlichkeiten. In: Eberl, Christian et al. (Hrsg.) (2018): Brennpunkt Betriebsprüfung – Vorhof zum Finanzstrafverfahren. Wien: Linde Verlag.

 


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