Ich rufe eine feine Bestimmung der StPO in Erinnerung. In der gerichtlichen Praxis ist die Nutzung dieser Bestimmung – des §249 (3) offensichtlich nicht so bekannt.
Demnach kann ein Privatgutachter (Person mit besonderem Fachwissen) die Verteidigung bei der Befragung unterstützen und selbst Fragen an den Sachverständigen richten. Nicht erst bei der Erstattung des Gutachtens – wie es die oft anzutreffende Auffassung ist.
Zeugen dürfen durch den Privatsachverständigen leider nicht befragt werden. Hier muss das Zettel-Spiel weiter geübt werden.
– Prof. Rudolf Siart
(via Linkedin, Sep 2026)
veröffentlicht: 23. September 2026



