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Beurteilung des berufsüblichen Handelns durch den Sachverständigen

Der Sachverständige wird des Öfteren die Frage des Gerichtes nach dem berufsüblichen Vorgehen zu beantworten haben. Er wird dann ein berufsübliches Vorgehen feststellen, wenn er eine entsprechende Organisation vorfindet, deren Einhaltung kontrolliert wird, und er zur Kenntnis nehmen kann, dass Informationsflüsse organisiert und deren Einhaltung entsprechend der Organisation kontrolliert wird. Eine kanzleigrößengererechte Organisation ist also Voraussetzung. Er hat, wenn auch stichprobenartig, deren Einhaltung zu überwachen und dies auch entsprechend zu dokumentieren.

 

Die Verpflichtung zur Plausibilisierung gem der Richtlinie zum Fachgutachten KFS/RL 26 ist ein Sonderthema.

Hier wird es auf die Tiefe und die Augenscheinlichkeit von Problemfällen ankommen. Entsprechende Dokumentation ist idealtypisch notwendig, aber nicht in allen Fällen geboten. Schließlich wird eine Überdokumentation zu unrentablem Arbeiten führen. Es wird auf den Einzelfall und den Schwierigkeitsgrad Bedacht zu nehmen sein.

 

Man wird zu untersuchen haben, ob Informationen entsprechend erkannt wurden bzw werden konnten, ob deren Bedeutung richtig eingeschätzt wurde oder gar eingeschätzt werden konnte und ob der organisatorisch vorgesehene Informationsfluss tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. Wenn Informationen gar nicht zur Verfügung gestellt wurden, dann wird zu hinterfragen sein, ob die Notwendigkeit der Informationserlangung von wem auch immer (vom Buchhalter über den Bilanzbuchhalter bis zum angestellten Steuerberater) erkannt wurde oder werden musste. Wenn alles getan wurde, um die entsprechenden Informationen zu erhalten, wenn geprüft wurde, ob aufgrund der vorliegenden Informationen entsprechende Arbeiten durchgeführt werden konnten, die verlässlich, bspw in Steuererklärungen, eingehen konnten, ist das berufsübliche Verhalten eingehalten worden.

 

Mit Verweis auf die Zugrundelegung der Maßfigur eines durchschnittlichen Steuerberaters ist anzumerken, dass nicht allzu strenge idealtypische Maßstäbe darauf angelegt werden dürfen. Zu berücksichtigen ist, dass Menschen oder Organisationen als solche Fehler machen können und dies geradezu systemimmanent ist. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass es auf das Bemühen der handelnden Personen ankommt. Wenn alles oben Angeführte den hohen Anforderungen entsprechend überprüft, aber doch grundsätzliches menschliches Verhalten (durchschnittlicher Sachverständiger) in Organisationen nicht vergessen wird, dann wird von berufsüblichem Vorgehen ausgegangen werden können.

 

Quelle bzw. weitere Informationen:

Siart, Rudolf (2018): Berufsübliches Verhalten des Wirtschaftstreuhänders als Maßstab für allfällige (zivilrechtliche und strafrechtliche) Verantwortlichkeiten. In: Eberl, Christian et al. (Hrsg.) (2018): Brennpunkt Betriebsprüfung – Vorhof zum Finanzstrafverfahren. Wien: Linde Verlag.

 


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