Der eine oder andere Praxisfall in Finanzstrafverfahren in der letzten Zeit zeigt, dass es Sinn macht, in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens einen Sachverständigen – allenfalls als Unterstützung der Rechtsvertretung, selbstverständlich neben der steuerlichen Vertretung – beizuziehen.
Branchenspezifisch drohen oft die Schätzungsmethoden der jeweiligen Prüfungsorgane in Richtung pauschale oder griffweise Schätzung auszuufern.
Im noch laufenden Verfahren (egal ob es sich um eine Prüfung im Abgabenverfahren oder schon im Finanzstrafverfahren handelt) ist die Einflussmöglichkeit der jeweiligen Vertreter oder Berater jedenfalls größer und vor allem auch ökonomischer eingesetzt, als in einem allfälligen Beschwerdeverfahren.
Herausgegriffen aus der Fülle von Ansatzpunkten sei nur:
- Der Bezug auf Branchenkennzahlen hat in dem einen oder anderen Fall geholfen.
- Ein Eingehen auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse – beispielsweise die notwendige Mitarbeiterzahl pro Verkaufsfläche oder der notwendige Personaleinsatz bei verschiedenen Bauvorhaben und die damit verbundene erzielbare Marge, ist sinnvoll und notwendig.
- Die betriebswirtschaftliche Argumentation kann unterschiedliche steuerrechtliche Folgen nach sich ziehen – auch das sollte mitbedacht werden.
- Eine kurze Analyse und ein Abstimmen der Maßnahmen und der Vorgehensweise macht in einem frühen Stadium der Prüfung jedenfalls Sinn.
Prof. Mag. Rudolf Siart
Buchsachverständiger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,
SLT Gutachten GmbH
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Stand: 17.07.2025, Haftung ausgeschlossen.
veröffentlicht: 17. Juli 2025